Vereinssatzung des Vereins Privates Internet Ostwestfalen-Lippe e.V. |
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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Privates Internet Ostwestfalen-Lippe."
Er hat seinen Sitz in Paderborn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V.".
Die Gründungsversammlung fand am 16.9. 1995 in Paderborn statt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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2. Aufgaben
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austausches durch Schaffung von Zugängen zu internationaler Datenkommunikation, überwiegend in der Region Ostwestfalen-Lippe.
Insbesondere stellt der Verein Zugänge zu internationalen Kommunikationsnetzwerken für Privatpersonen zur Verfügung. Er setzt sich für die Belange privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit ein. Eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartigen Betätigungsfeldes wird angestrebt.
Darüber hinaus bietet der Verein mittels der Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Möglichkeit, den Umgang mit modernen Kommunikationstechnologien zu erlernen.
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3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemässen Zwecken zuzuführen.
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4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmnung mindestens eines Erziehungsberechtigten.
Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Als assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen befristet für maximal drei Monate von Mitgliedern des Vorstandes oder des Beirats formlos aufgenommen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluß ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Mitgliedschaft endet:
Assoziierte Mitglieder können formlos von dem Mitglied des Vorstandes oder Beirats, das die Aufnahme veranlaßt hat, wieder ausgeschlossen werden.
Die assoziierte Mitgliedschaft endet mit der Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft.
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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
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6. Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
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7. Organe des Vereins
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8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluß des Vorstandes oder Beirats mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.
Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben. Sowohl die Antragsstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung, der Beiratsordnung, der Beitragsordnung und des Haushaltsplans müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in vollem Wortlaut bekanntzugegeben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
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9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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10. Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25%, jedoch mindestens 16 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme des Vorstands die Beschlußfähigkeit festgestellt werden.
über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.
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11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Vorsitzender : | Behlen, Hans Heiner | geb.: 31.10.1963 | Student | Roggenkamp 18, | 33605 Bielefeld |
stellv. Vorsitzender : | Ludwig, Klaus-Rüdiger | geb: 11.01.1948 | EDV-Techniker | Westring 107 | 33154 Salzkotten |
Kassenwart : | Schulze, Helmut | geb.:25.01.1949 | Elektro-Mechaniker | Im Lichtenfelde 66 | 33100 Paderborn |
Schriftführer : | Pauli, Joerg | geb.:31.10.1970 | Student | Antoniusstrasse 19 | 33106 Paderborn. |
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so entscheidet der verbliebene Rumpfvorstand, ob er noch geschäftsfähig ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
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12. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema "Belange des Vereins" ein, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Vorstand ist gehalten, daß sich in diesem Diskussionforum wiederspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu berücksichtigen.
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf und läßt diesen von der Mitgliederversammlung genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt. Änderungen des genehmigten Haushaltsplans bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muß die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des Par:181 BGB in Einzelfällen befreien.
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13. Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemäß der Beiratsordnung berufen. Die Beiratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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14. Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlaß des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
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15. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
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16. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird. Der Antrag auf Auflösung muß explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den "Verein zur Föderung des öffentlich bewegten und unbewegten Datenverkehr e.V." mit Sitz in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
Beschlüsse, durch die die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
Klaus-Rüdiger Ludwig |
Helmut Schulze |
Jörg Pauli |
Rüdiger Barth |
Reinhard Ebmeyer |
Martin Metzler |
Mattias Scheler |
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